Geschäftsordnung

der

Schülervertretung des Johann-Walter-Gymnasiums

Präambel
Die Schülervertretung (SV) des Johann-Walter-Gymnasiums ist die demokratisch legitimierte Vertretung der Schülerschaft unserer Schule. Sie strebt im Sinne der vertretenen SchülerInnen in ihrer Arbeit eine demokratische Schule an, die gleichermaßen der Chancengleichheit Rechnung trägt. Ziel ihrer Arbeit ist die Zusammenarbeit zwischen LehrerInnen, SchülerInnen und Eltern, um ein angenehmes Schulklima zu schaffen. Zur Wahrnehmung ihrer Pflichten zählt neben dem Ziel, dieses Schulklima zu schaffen, primär die Unterstützung der KlassenschülersprecherInnen unserer Schule in ihrer Arbeit. Die Satzung ist für alle Mitglieder des Schülerrates bindet.

 

I. – Grundsätze –
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Grundsätze & Aufgaben

(1) Die SV will die Schüler zu einer engagierten, kreativen und demokratisch ausgerichteten Mitarbeit innerhalb der Schule und deren Organisationen bewegen.

(2) Die SV informiert die Schülerschaft durch ihre Mitglieder über SchülerInnen betreffende Entscheidungen und Entwicklungstendenzen. Die Interessen der Schülerschaft müssen vertreten sowie Mithilfe bei der Lösung von Konfliktfällen geleistet werden.

(3) Schüler dürfen wegen ihrer Tätigkeit als Schülervertreter weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Auf Antrag der Schüler ist diese Tätigkeit im Zeugnis ohne Wertung zu bescheinigen.

(4) Die SV wirkt aktiv als Mitglied im Kreisschülerrat mit.

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Namensgebung

(1) Die Schülervertretung des Johann-Walter-Gymnasiums trägt als demokratische Interessenvertretung den Namen „Schülervertretung des Johann-Walter-Gymnasiums“.

 

II. – Organe der SV –
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Organe

Organe der Schülervertretung sind:

– der Schülersprecher und dessen Stellvertreter
– die Vollversammlung der KlassenschülersprecherInnen -> der Schülerrat
– die Schülervollversammlung
– die Delegierten zur Schulkonferenz.

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Klassenschülersprecher und deren Stellvertreter

(1) Die Wahl der Klassenschülersprecher und deren StellvertreterInnen erfolgt gemäß dem Organisationsplan für das folgende Schuljahr.

(2) Der Klassenschülersprecher ist als Mitglied des Schülerrates verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder sein Fehlen rechtzeitig zu entschuldigen, indem er sich bei einem Vorstandsmitglied abmeldet oder einen Zettel im Sekretariat hinterlegt.

(3) Er ist stimmberechtigtes Mitglied im Schülerrat. StellvertreterInnen haben nur bei Abwesenheit der jeweiligen Klassenschülersprecher Stimmrecht.

(4) Die Klassenschülersprecher sind ihren Klassen zur regelmäßigen Berichterstattung über ihre Tätigkeit im Schülerrat verpflichtet.

 

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Der Schülerrat

(1) Der Schülerrat versteht sich als Vertretung aller Schüler nach § 51 und § 53 des Sächsischen Schulgesetzes gegenüber der Schule und der Schulleitung.

(2) Jede Klasse hat eine gültige Stimme.

(3) Der Schülerrat ist das höchste beschlussfähige Gremium der Schülervertretung des Johann-Walter-Gymnasiums.

(4) Er ist in allen schulischen Angelegenheiten, die das Interesse der SchülerInnen berühren, zu hören. Dies schließt die Vertretung der SchülerInnen in der Schulkonferenz und Aussprachen mit der Schulleitung, LehrerInnen und Eltern zu bestimmten Themen ein und kann auch die Teilnahme von Beauftragten des Schülerrates an den Lehrerkonferenzen im Rahmen der Konferenzordnung umfassen.

(5) Der Schülerrat wählt in seiner ersten Sitzung (bis spätestens- siehe Organisationsplan) für die Dauer eines Schuljahres folgende Personen bzw. Organe:

– den Schülersprecher und dessen Stellvertreter
– die drei weiteren Mitglieder der Schulkonferenz (von denen mindestens eines aus der             Sekundarstufe I stammen sollte)
– den Vertrauenslehrer.

(6) Eine Sitzung kann einzig vom Schülersprecher bzw. dessen Stellvertreter einberufen werden. Die Termine müssen mindestens 5 Tage vorher an den „bekannten“ Orten ausgehängt werden. Auf dieser öffentlichen Einladung sollten die Tagesordnungspunkte notiert werden, welche aber nicht verbindlich sind.

(7) Die Termine einer Sitzung müssen während einer Schulwoche sein. Der Tag und der Ort sind vom Schülersprecher bzw. seinem Vertreter frei wählbar. Eine Schülerratssitzung kann während einer Unterrichtsstunde stattfinden, wenn vorher die Genehmigung über die Schulleitung erfolgte. Die Mitglieder sind für die entsprechende Zeit freigestellt; außer sie schreiben in dieser Zeit eine angekündigte Arbeit.

(8) Zu jeder Schülerratssitzung muss ein Protokoll angefertigt werden, welches vom Schülersprecher bzw. dessen Stellvertreter unterzeichnet werden muss. Das Protokoll muss innerhalb einer Woche für alle Schüler der Schule zur Verfügung stehen.

(9) Das außerdem anzufertigende Ergebnisblatt muss ebenfalls vom Schülersprecher oder dessen Vertretung unterzeichnet und innerhalb einer Woche nach der Sitzung im Schulhaus ausgehängt werden.

(10) Die Sitzungen werden vom Schülersprecher oder dessen Vertreter geleitet. Die Anwesenheit des Schülersprechers bzw. dessen Vertreters ist Voraussetzung zum Stattfinden einer Schülerratssitzung.

 

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Vertrauenslehrer

(1) In der ersten Schülerratssitzung erfolgt die Wahl des Vertrauenslehrers.

(2) LehrerInnen, deren Einverständnis nicht vorliegt, können nur provisorisch gewählt werden und müssen binnen einer Woche gefragt werden, ob sie die Wahl annehmen. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird auf der nächsten Sitzung eine Neuwahl durch den Schülerrat durchgeführt.

(3) Bei gegebenem Einverständnis von Seiten der entsprechenden LehrerInnen ist die Wahl von maximal zwei Vertrauenslehrern möglich.

(4) Vertrauenslehrer werden für die Dauer von einem Schuljahr gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

III. -Arbeitsrichtlinien-
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Misstrauensvotum

(1) Bei Zweifeln an der Arbeit einzelner AmtsträgerInnen innerhalb der SV können diese vom Schülerrat mit einem konstruktiven Misstrauensvotum von ihrem Amt entbunden werden.

(2) Für ein konstruktives Misstrauensvotum ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder innerhalb des Schülerrates nötig.

(3) Nachwahlen für den freigewordenen Posten sind unmittelbar anschließend durchzuführen.

 

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Wahlen

(1) Wahlen zu den verschiedenen Ämtern und Entscheidungen über Misstrauensvoten erfolgen grundsätzlich geheim und direkt. Eine einfache Mehrheit ist, bis auf das Misstrauensvotum, ausreichend. Für alle sonstigen Abstimmungen ist eine offene Wahl zulässig. Auch hier gilt eine einfache Mehrheit als ausreichend. Bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlgang erforderlich, bei erneuter Stimmgleichheit entscheidet das Los.

(2) Das Wahlverfahren beinhaltet bei inhaltlichen Anträgen und Misstrauensvoten grundsätzlich immer das Fragen nach „Fürstimmen“, „Gegenstimmen“ und „Enthaltungen“.

(3) Anwärter auf ein Mandat in der Schülervertretung sind durch geheime Wahl in den Vorstand zu wählen. Die genaue Mandatsverteilung wird in der konstituierenden Sitzung (§ 09) des gewählten Vorstandes festgelegt.

 

09
konstituierende Sitzung

(1) Unmittelbar nach einer allgemeinen Vorstandswahl (§ 05 (4); § 08 (3)) legen die Gewählten untereinander die zu verteilenden Ämter fest. Ist keine Einigung möglich, so wird nach § 08 (1) vorgegangen.

(2) Nach erfolgter Amtsverteilung muss die Geschäftsordnung vom neuen Vorstand verabschiedet werden.

 

 IV. -Abschließende Regelungen-
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Änderung der Geschäftsordnung

(1) Änderungen können jederzeit vom Schülerrat durchgeführt werden.

(2) Änderungen müssen durchgeführt werden, wenn grundlegende Gesetze, wie zum Beispiel das Schulgesetz des Freistaates Sachsen, geändert werden und dies die Satzung berührt.

(3) Alle Änderungen müssen laut SMVO § 3 vor In-Kraft-Treten dem Schulleiter und der Schulkonferenz durch den Schülerrat vorgelegt werden.

 

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Auslegung der Geschäftsordnung

Bei Streit über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet der Schülerrat.

 

12
Inkrafttreten der Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung tritt unmittelbar nach ihrer Beschlussfassung durch die Schulleitung und den Schülerrat in Kraft.

 

Diese Geschäftsordnung wurde vom Schülerrat am 28.05.2015 einstimmig beschlossen. Somit ist diese Satzung ab dem 28.05.2015 gültig.

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